Die Karl Meyer Gruppe. Karl Meyer Akademie

Allgemeine Auftragsbedingungen für Beratungs- und Betreuungsaufträge im Rahmen des Betriebsbeauftragtenwesens

- Stand: Mai 2016 –

Die Rechtsbeziehungen zwischen der KARL MEYER Akademie GmbH als Auftragnehmer und dem Auftraggeber bestimmen sich ausschließlich nach den folgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB).

§ 1 Auftragsabschluss
(1) Der Beratungs- und Betreuungsvertrag kommt erst mit Zugang des unterschriebenen Auftrags beim Auftragnehmer rechtswirksam zustande.
(2) Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, beginnt mit dem Zugang des unterschriebenen Betreuungsauftrags auch die Tätigkeit des Auftragnehmers.
(3) Sonstige Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
(4) Sofern die vorherige Zustimmung einer Behörde, Berufsgenossenschaft oder sonstiger Dritter erforderlich ist, hat der Auftraggeber diese vor Vertragsschluss einzuholen. Etwaige Kosten im Zusammenhang mit dieser Zustimmung trägt der Auftraggeber.

 

§ 2 Durchführung des Auftrages
(1) Die Aufgaben und der Leistungsumfang des Auftragnehmers ergeben sich aus dem jeweiligen Auftragsangebot des Auftragnehmers.
(2) Außer dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang, schuldet der Auftragnehmer jedoch nicht den Erfolg von solchen Maßnahmen, die der Auftraggeber in seinem Unternehmen veranlasst, auch wenn diese Entscheidungsmöglichkeiten vom Auftragnehmer dargestellt und empfohlen wurden.
(3) Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen worden sind oder dies rechtlich vorgegeben ist, ist der Aufragnehmer in der Durchführung des Auftrages und der Beratung und Betreuung des Auftraggebers frei. Die zeitliche Lage und Dauer der Beratung und Betreuung bestimmt der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen selbst.
(4) Soweit es notwendig oder zweckmäßig und die ordnungsgemäße Auftragsdurchführung weiterhin sichergestellt ist, kann die Auftragsdurchführung auch durch sachverständige Dritte erfolgen.
(5) Gesetzlich geforderte Berichte werden grundsätzlich einmal jährlich erstellt, sofern keine anderweitigen Regelungen vereinbart wurden, bzw. gesetzliche Erfordernisse dies verlangen.
(6) Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt und dienen nur dem internen Gebrauch des Auftraggebers.
(7) Mitteilungen an den Auftraggeber über festgestellte Mängel und Vorschläge zur Mängelbeseitigung erfolgen in der Regel schriftlich. Der Auftraggeber hat entsprechende Maßnahmen zur Optimierung und Mängelbeseitigung eigenverantwortlich durchzuführen. Die Aufklärung und Unterrichtung Betriebsangehöriger erfolgt grundsätzlich über den Auftraggeber, kann nach gesonderter Absprache aber auch durch den Auftragnehmer erfolgen.
(8) Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich festgelegten Leistungen in Wort und Schrift grundsätzlich nur in deutscher Sprache. Für etwaige Übersetzungen in andere Sprachen ist der Auftraggeber selbst verant-wortlich. Die Kosten für derartige Übersetzungen trägt der Auftraggeber.
(9) Der Auftragnehmer wird ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für seine Tätigkeit notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm hierfür vom Auftraggeber eine besondere Vollmacht auszustellen.

 

§ 3 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wirkt bei der Aufgabenerfüllung in gebotenem Maße mit. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmer über alle Vorgänge und Umstände in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
(2) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur Durchführung der Beratung vom Auftragnehmer angeforderten und erforderlichen Informationen und Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Berechnungen, Berichte, Schriftverkehr usw.) rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dem Auftragnehmer ist Zutritt zu den für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Räumlichkeiten und Grundstücken zu verschaffen.
(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Bearbeitung erforderlichen Informationen stets in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
4) Der Auftraggeber darf dem Auftragnehmer keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststel-lungen oder das Ergebnis seiner zu verfassenden Berichte und Untersuchungen verfälschen können.
(5) Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die gesetzlichen Betreiber- und Unternehmerpflichten (z. B. Anzeigepflichten ggü. Behörden etc.) gemäß den jeweils relevanten Rechtsnormen nach wie vor bei ihm verbleiben. In diesem Zusammenhang muss sich der Auftraggeber insbesondere darüber informieren, ob durch die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen sämtliche vom Gesetzgeber geforderten Aufgaben erfüllt werden oder ob er ggf. eigene Leistungen erbringen muss, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Etwaige Kosten für Maßnahmen, die sich aus den vorgenannten Betreiber- und Unternehmerpflichten ergeben und die der Auftraggeber eigenverantwortlich vorzunehmen hat, sind grundsätzlich vom Auftraggeber selbst zu tragen.

 

§ 4 Vergütung
(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Diese wird in Form einer Pauschale und/oder in Form von Honorarsätzen vereinbart.
(2) Der Auftragnehmer ist, insbesondere bei Änderung des Leistungsumfangs (z. B. infolge von Gesetzes- oder Verordnungsänderungen oder behördlichen Anordnungen) sowie der allgemeinen wirtschaftlichen Vertragsumstände (z. B. bei gestiegenen Kosten für externe Dritte) berechtigt, die Vergütung entsprechend anzupassen. Einer Anpassung kann nur aus triftigen Gründen widersprochen werden.
(3) Im Falle eines rechtswirksamen Widerspruchs gegen eine Erhöhung ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen. Etwaige Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind in diesem Fall ausgeschlossen.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Das Honorar ist mit Eingang der Rechnung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen worden sind, erfolgt die Abrechnung der Leistungen quartalsweise.
(2) Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, sofern es sich nicht um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit dieses auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

 

§ 6 Leistungsstörungen
(1) Mängel an Berichten oder sonstigen Leistungen müssen dem Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt werden. Sollte der Auftraggeber dieser Obliegenheit nicht nachkommen, erlischt der Gewährleistungsanspruch und der Auftragnehmer ist berechtigt, die erforderlichen Mängelbeseiti-gungskosten gesondert zu berechnen.
(2) Bei Einwirkungen durch höhere Gewalt, wie Krisen, Kriegen, Naturkatastrophen und dergleichen, kann das Vertragsverhältnis für diese Zeit ausgesetzt werden. Die Erbringungs- bzw. Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, wobei der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten kann.

 

§ 7 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen zugänglich gemachten oder bekannt gewordenen Unterlagen, Daten, Erkenntnisse, Ergebnisse usw. streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch für die Zeit nach Vertragsbeendigung und umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen.
(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt auch für alle im Betrieb der Vertragsparteien mitarbeitenden Personen. Die Vertragsparteien haben dafür zu sorgen, dass die Pflicht zur Vertraulichkeit auch von diesen Personen eingehalten wird.
(3) Der Auftragnehmer ist jedoch zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Auftragsdurchführung erlangten Kenntnisse befugt, wenn er auf Grund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Pflicht zur Vertraulichkeit entbindet.

 

§ 8 Urheberrechtsschutz
(1) Der Auftragnehmer behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Insoweit darf der Auftraggeber im Rahmen des Auftrages gefertigte Berichte und Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für die Zwecke verwenden, für die sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.
(2) Veröffentlichungen der schriftlichen Ausarbeitungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks der Ausarbeitungen gestattet.

 

§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer auch bei Fahrlässigkeit, jedoch nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.                                                                                                                        (2) Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der im vorgenannten Absatz 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Eine Haftung wird ihrer Höhe nach grundsätzlich auf einen Betrag von maximal 1 Mio. Euro beschränkt. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit dieser einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag hat oder hätte, zu dessen Abschluss er verpflichtet ist.
(3) Die Haftung des Auftragnehmers ist weiterhin für Schäden ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber trotz Aufforderung des Auftragnehmers seinen Verpflichtungen aus § 3 nicht nachgekommen ist, sowie für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die vom Auftraggeber erteilten Informationen unrichtig oder unvollständig gewesen sind und für den Auftragnehmer kein Anlass bestanden hat, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen zu überprüfen.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für den Erfolg von Maßnahmen, die der Auftraggeber aufgrund der vom Auftragnehmer geleisteten Beratung veranlasst.
(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Rat und Auskünfte, die nicht Gegenstand des jeweils erteilten Auftrages sind, es sei denn, dass über diese Auskünfte zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ein gesonderter Beratungsvertrag geschlossen worden ist.
(6) Vertragliche Ansprüche des Auftraggebers verjähren nach Ablauf von 3 Jahren, sofern gesetzlich keine kürzeren Verjährungsfristen vorgesehen sind oder keine abweichende Vertragsabrede vereinbart worden ist. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der vertraglich zu erbringenden Leistung.

 

§ 10 Laufzeit - Kündigung
(1) Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere die Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; Erschwerung der Auf-tragsdurchführung durch den Auftraggeber; Schuldnerverzug oder Vermögensverfall des Auftraggebers; Feststellung des Auftragnehmers nach Auftragsannahme, dass ihm im konkreten Fall die zur Erledigung des Auftrages notwendige spezielle Sachkunde fehlt, bzw. diese nachträglich verloren geht.
(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

 

§ 11 Gerichtsstand
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.
(2) Der Auftragnehmer behält sich jedoch vor, seine Ansprüche gegen den Auftraggeber auch vor dem zuständigen Gericht des Sitzes des Auftraggebers geltend zu machen.