Die Karl Meyer Gruppe. Karl Meyer Akademie

Neue Regelungen für Arbeitsstätten: Verkehrswege, Notausgänge, Beleuchtung

Die technischen Regeln für Arbeitsstätten wurden überarbeitet und angepasst. Entspricht Ihre Arbeitsstätte den neuen Vorgaben?

Müssen Sie aktiv werden? Was sich geändert hat und ob Sie betroffen sind, lesen Sie hier…

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Kürzlich wurden einige dieser Regeln überarbeitet und durch den Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) an den Stand der Technik angepasst. Im März 2022 wurden diese Änderungen veröffentlicht und wirksam.


Welche ASR wurden überarbeitet?

Die größten Änderungen gab es hier:

  • Neufassung der ASR A1.8 „Verkehrswege“
  • Neufassung der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge
  • Auflösung der ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“

Kleinere Ergänzungen und Änderungen gab es zum Beispiel auch in der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ und ASR A3.4 „Beleuchtung“. Weiterhin wurden die ASR A1.5 „Fußböden“ und ASR A1.7 „Türen und Tore“ aktualisiert.


Was wurde überarbeitet?

Die ASR A3.4/7 wurde aufgelöst und die Inhalte in der ASR A1.3 und ASR A2.3 überführt.

Zum Thema „Verkehrswege“ gab es eine komplette Neufassung der ASR A1.8. Diese wurde mit der ASR A2.3 harmonisiert und die Anforderungen an Verkehrswege auf Baustellen wurden neu festgelegt. Ebenso wurde die ASR A2.3 in einer Neufassung veröffentlicht.

Somit wurde das große Thema „Flucht- und Verkehrswege“ komplett überarbeitet.

 

Für Sie bedeutet dies unter anderem:

Die Anforderungen für die Mindestbreite von Fluchtwegen hat sich geändert. Wenn Sie also zukünftig eine Arbeitsstätte errichten oder eine bestehende Arbeitsstätte wesentlich erweitern oder umbauen, sind Fluchtwege im Allgemeinen anders auszulegen. Durchgänge und Türen im Verlauf von Fluchtwegen wurden hier mitberücksichtigt. Weiterhin ist zu beachten, dass die Mindestbreite des Fluchtweges durch Einbauten (Feuerlöscher, Türdrücker, …) nicht unterschritten werden darf. Liegt eine erhöhte Gefährdung vor, müssen nicht nur Notausgangstüren in Fluchtrichtung aufschlagen, sondern auch andere Türen und Tore im Verlauf des Fluchtweges. Manuell betätigte Schiebetüren im Verlauf von Hauptfluchtwegen sind unzulässig.

Rettungszeichen zur Kennzeichnung von zum Beispiel Fluchtwegen oder Notausgängen dürfen nicht auf die Türflügel aufgebracht sein. Nachleuchtende Sicherheitszeichen müssen mindestens den Anforderungen der DIN 67510-1:2020-05, Klasse C, genügen. Weiterhin müssen Sie gewährleisten, dass eine ausreichende Anregung der lang nachleuchtenden Materialien sichergestellt ist.

Für den Bereich „Baustellen“ sind auch neue Anforderungen an Verkehrswege gestellt worden. So sind Verkehrswege auf Baustellen zeitlich, räumlich und tätigkeitsbezogen festzulegen. Es sind also auch hier die Anforderungen an Verkehrswege (Breiten etc.) einzuhalten. Wird ein als Verkehrsweg festgelegter Bereich als Arbeitsplatzt genutzt, bleiben die Anforderungen an den Verkehrsweg unberührt.

Weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie auf den Seiten der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin). Eine Sammlung aller Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) finden Sie hier…