Die Karl Meyer Gruppe. Karl Meyer Akademie

Asbest: Sorgfältiger Umgang und korrekte Entsorgung

Neue Regelungen bei der Entsorgung von Asbest treten in Kraft. TRGS 519 und LAGA M 23 aktualisiert

Ab 2023 werden bei der Entsorgung von Asbest eine Reihe von Änderungen wichtig. Die Gefahrstoffverordnung und auch die technische Regel zum Umgang mit asbesthaltigen Fasern (TRGS 519) sind im vergangenen Jahr geändert worden. Die für Handwerker wichtigen emissionsarmen Verfahren, die einen gewerblichen Umgang erlauben, sind neben der jetzt im Anhang der TRGS 519 aufgeführt. Auch die Qualifikation der Aufsichtsführenden Person ist dort geregelt. Für viele Handwerker, beispielsweise für Elektriker und Heizungsbauer, besteht vor diesem Hintergrund ein Bedarf an Qualifikation. Die Arbeiten müssen durch sachkundige Personen ständig vor Ort beaufsichtigt werden. Diese und andere Inhalte vermitteln wir im Seminar zur Asbestsanierung. Sie finden alle Seminare rund um das Thema Asbest in unserem Katalog. Einzelne Berufsgenossenschaften fördern mit 50% maximal 5000 € Kosten für Schutzausrüstung, wenn Schulungen erfolgreich durchgeführt wurden.

Hinzu kommt, dass der Entwurf der überarbeiteten Vorgabe zur Entsorgung asbesthaltiger Stoffe der LAGA M 23 ebenfalls in diesem Jahr in Kraft treten wird. Dieses Regelwerk beschreibt Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen gestellt werden. Neu ist hier, dass asbesthaltige Spachtel, Farben, Putzen, Kleber und weitere fest eingebaute Teile aus dem Betonbau berücksichtigt werden. Untersuchungen zeigen, dass bei 20 – 30 Prozent des Gebäudealtbestandes eine Asbestbelastung besteht. Die Belastung soll bei allen Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, durch eine Analytik festgestellt werden. Hierzu sind die LAGA PN98 und VDI 3876 „Messen von Asbest in Bau- und Abbruchabfällen sowie daraus gewonnenen Recyclingmaterialien - Probenaufbereitung und Analyse“ zu berücksichtigen. Insgesamt werden durch diese Neuerungen erhebliche organisatorische Veränderungen und Mehrkosten in der Entsorgung erwartet.

Abbildung (jpg): Übersicht über die neu zu berücksichtigenden Teile und Materialien bei der Entsorgung von Baumaterialien, die potenziell asbesthaltig sein können.
 

Die Einstufung der asbesthaltigen Abfälle erfolgt künftig wie folgt:

1 Gefährlicher Asbestabfall

Für asbesthaltige Abfälle, die einem absolut gefährlichen Abfallschlüssel (z.B. Asbesthaltige Baustoffe 17 06 05*) zugeordnet werden, ist der Asbestmassegehalt nicht maßgeblich.

Für asbesthaltige Abfälle, die aufgrund ihrer Zusammensetzung einem Abfallschlüssel zugeordnet werden, für den ein nichtgefährlicher Spiegeleintrag besteht, ist das Einstufungskriterium Asbestgehalt ≥ 0,1 M.-% maßgeblich. Gemische mit dieser Zusammensetzung müssen, wie die bekannten Wellasbestplatten, direkt in einem Deponiekörper beseitigt werden.

2 Recycling von asbestfreien mineralischen Abfällen

Materialien mit Asbestgehalt unterhalb von 0,01 M-% gelten nach der neuen LAGA M23 als asbestfrei. Nur diese können einem weiteren Recyclingverfahren zugeführt werden.

Der Beurteilungswert der Asbestfreiheit von 0,01 M.% ergibt sich als zweifacher Wert der mittleren Nachweisgrenze nach der VDI 3876. Durch dieses Vorgehen ist die Asbestfreiheit im Bauschuttanteil festgelegt und die entsprechenden Materialien (RC-Material und Ziegelbruch) können sicher vermarktet werden.
Die Recyclingmaterialien müssen ab dem 1. August 2023 mit eigenen Lieferscheinverfahren nach der neuen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) übergeben werden. Der Verbleib der Materialien muss dann entsprechend den Vorgaben beim Eigentümer bzw. der Behörde dokumentiert werden. Diese neuen Verfahren werden die Beteiligten in diesem Jahr stark fordern, für betroffene Unternehmen sind deshalb Schulungen nach der Ersatzbaustoffverordnung unausweichlich. Erfahren Sie in unserer Schulung alles Wissenswerte rund um Asbest-, Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen nach TRGS 519, Anlage 4.

 

3 Schwach belastete Bauschutt- und Abbruchmaterialien

Ein schwach asbestbelastetes Bauschutt- und Abbruchmaterial wird nach der neuen LAGA M23 unterschieden:
Mineralische Baustoffe mit Anteilen größer 0,01 M-% und kleiner 0,1 M-% Asbest.
Diese Fraktion darf nicht recycelt werden und muss je nach Belastungsgrad in einer Deponie eingebaut werden. Auch Kleinmengen Bauschutt ohne Analytik sollen diese Einstufung bekommen.
Hier entstehen zusätzliche Aufgaben für Verantwortliche bei Bau und Handwerk.
 

Sie haben Fragen rund um das Thema Asbestentsorgung? Sie sehen Schulungsbedarf bei Ihnen und/oder Ihren Mitarbeiter:innen? Wir beraten Sie sehr gern.

Wenden Sie sich direkt an Herrn Michael Christinck unter Telefon 040-75613 471 oder senden Sie eine E-Mail an mchristinck@karl-meyer.de