Koordinatoren auf Baustellen – Aufgaben und Befugnisse
Unterscheidung zwischen Baustellenkoordinator und Sicherheits- und Gesundheitskoordinator
Auf Baustellen gibt es zwei verschiedene Arten von Koordinatoren: Einen Koordinator nach DGUV V1 §6 und einen sogenannten Sicherheits- und Gesundheitskoordinator gemäß Baustellenverordnung.
Was sind die Aufgaben der Koordinatoren und wer bestellt diese?
1. Baustellenkoordinator gemäß Arbeitsschutzgesetz und DGUV Vorschrift
Wenn Mitarbeiter mehrerer Firmen an einem Arbeitsplatz tätig sind, steigt das Unfallrisiko. Das Arbeitsschutzgesetz §8 und die DGUV Vorschrift 1 §6 fordern daher eine Abstimmung und Koordination auf der Baustelle: Die verschiedenen Unternehmen sind verpflichtet, bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zusammenzuarbeiten und gegebenenfalls einen Koordinator zu bestimmen, der Arbeiten untereinander abstimmt und diese überwacht. Dieser Koordinator ist mit einer Weisungsbefugnis ausgestattet.
2. Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) gemäß Baustellenverordnung
Der Koordinator nach Baustellenverordnung (BaustellV) wird auch Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) genannt. Diese Verordnung fordert in §3 einen oder mehrere Koordinatoren auf Baustellen, auf denen Mitarbeiter mehrerer Arbeitgeber tätig sind. Die zentrale Aufgabe des SiGeKo ist es, in der Planung sowie in der Ausführung der Bauarbeiten die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Firmen so zu organisieren, dass bei allen Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, der Arbeitsschutz auf der Baustelle eingehalten wird.
Der SiGeKo muss einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erstellen und vorlegen. Dieser legt Schutzmaßnahmen für die auf der Baustelle gleichzeitig aktiven Firmen bzw. Gewerke fest. Dazu gehören ebenfalls Maßnahmen zum Schutze Dritter, wie Fußgänger auf einem angrenzenden Fußweg. Ähnlich wie bei der Gefährdungsbeurteilung muss der SiGe-Plan fortwährend angepasst und fortgeschrieben werden. Zudem erstellt der SiGeKo Unterlagen für spätere Arbeiten, damit nach der Fertigstellung bei Instandhaltungsarbeiten der Sicherheits- und Gesundheitsschutz gewährleistet ist.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator wird von dem Bauherren bestellt und hat keine Weisungsbefugnis.