Betriebsbeauftragter für Brandschutz
Rechtliche Grundlagen
Brandschutzbeauftragter |
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG9 DGUV Information 205-003 |
- Nicht explizit vorgeschrieben, aber gemäß § 10 Abs. 2 ArbSchG zweckmaßig |
- In einigen Bereichen ist die Bestellung vorgeschrieben (z. B. Ziff. 5. 14. 3. IndBauRL. bei Betrieben mit Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von mehr als 5000 m²). |
- Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten vorschreiben. |
Brände gefährden die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten. Sie können erhebliche Schäden an Anlagen und Gebäuden anrichten. Daraus kann unter Umständen eine existenzgefährdende Situation für das Unternehmen entstehen, nämlich wenn die Produktions- oder Liefertätigkeit unmöglich wird.
Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten dient deshalb zur Risikovorsorge und wird durch verschiedene gesetzliche Regelungen empfohlen, z.B. im Arbeitsschutzgesetz, aber auch durch Verordnungen über den Bau und Vertrieb, Behörden und Brandversicherer. Zum Teil ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Und das sind unsere Leistungen:
Zweck einer Brandschutzübung ist es, allen Mitarbeitern zu vermitteln, was in einem Brandfall zu tun ist und wie sie sich in einer Notfallsituation verhalten sollten. Außerdem wird ihnen der Umgang mit Feuerlöschgeräten beigebracht. Hierdurch wird das Risiko von Fehlverhalten der Beschäftigten vermindert. Im Falle eines Brandes können sie zügig und überlegt handeln.
Die Brandschutzübungen bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und werden in der Regel bei Ihnen nach Ihren Anforderungen durchgeführt.
Hinweis: Die Kontaktaufnahme erfolgt per unverschlüsselter E-Mail an uns. Dabei handelt es sich um ein nicht sicheres Verfahren und wir empfehlen, uns keine personenbezogenen Daten zu übermitteln bzw. mit diesen sehr sparsam zu sein.