Betriebsbeauftragter für Datenschutz
Rechtliche Grundlagen
Datenschutzbeauftragter |
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Bundesdatenschutzgrundverordnung (DSGVO) |
Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung /EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. § 38 Abs. 1 BDSG, Art 37 (DSGVO) |
Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihre eigene Datenschutzkonformität nicht nur punktuell, sondern strukturell nachweisen zu können. Unsere Datenschutzbeauftragten beraten Sie bei Problemstellungen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit. Zudem geben Sie Ihnen Ihnen Empfehlungen an die Hand, wie Sie die Datenschutz-Anforderungen in Ihre betriebliche Praxis überführen können.
Bei einer Zusammenarbeit unterstützen wir Sie bei folgenden Schritten:
- Erstellen einer Datenschutzrichtlinie
- Dokumentation der Prozesse, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden
- Vertragsverhältnis mit Dritt-Dienstleistern
- Einhaltung von Mindeststandards im Bereich IT-Sicherheit
- Schulung der Beschäftigten
Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten?
Wenn in Ihrem Unternehmenmindestens 20 Mitarbeiter tätig sind, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben, benötigen Sie nach der EU-DSGVO einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten. Auch beim Umgang mit sensiblen Kunden- oder Patientendaten, wie z. B. Gesundheitsdaten, ist ein Datenschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben.
Und das sind unsere Leistungen:
Hinweis: Die Kontaktaufnahme erfolgt per unverschlüsselter E-Mail an uns. Dabei handelt es sich um ein nicht sicheres Verfahren und wir empfehlen, uns keine personenbezogenen Daten zu übermitteln bzw. mit diesen sehr sparsam zu sein.