Die Karl Meyer Gruppe. Karl Meyer Akademie

Betriebsbeauftragter für Gefahrgut

Rechtliche Grundlagen

Gefahrgutbeauftragter
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) ADR
Betriebe, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, §3 Abs. 1 GbV. gemäß § 2 GbV ist Bestellung möglich, Ziff. 1. 8. 3. 2. ADR

Unternehmen, die regelmäßig mit gefährlichen Gütern umgehen, sie verpacken, verladen oder transportieren, müssen einen Gefahrgutbeauftragten beauftragen. Grundlage für die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ist die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).

Innerhalb der Transportkette von Gefahrgut darf niemand ohne entsprechende Schulung bzw. Unterweisung tätig sein. Neben dem Gefahrgutbeauftragten sind in den Gefahrgutvorschriften die sogenannten „beteiligten Personen“ erwähnt.

Aufgaben, die wir als Ihr Gefahrgutbeauftragter in Ihrem Betrieb erfüllen

  • Eine grundlegende Beratung über Maßnahmen zur Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • Wir dokumentieren unsere Überwachungstätigkeit zu Ihrer Sicherheit.
  • Erstellung des Jahresberichts
  • Bei Gefahrgutunfällen informieren Sie uns und wir beraten Sie bei behördlichen Kontakten.
  • Die vorgeschriebenen jährlichen Schulungen Ihrer beteiligten Personen führen wir angemessen und rechtssicher durch.

Wer braucht einen Gefahrgutbeauftragten?

Unternehmen, die gefährliche Güter über Straße, Schiene, Binnen- und Seeschifffahrt befördern, müssen einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.

Ausnahmen betreffen nur Unternehmen, die

  • nur Güter versenden, die freigestellt sind,
  • nur freigestellte Mengen befördern bzw. die 1000-Punkte-Regelung nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR einhalten,
  • gefährliche Güter lediglich empfangen,
  • ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Reisender oder Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) wahrnehmen,
  • ausschließlich als Auftraggeber des Absenders nicht mehr als 50 Tonnen netto Gefahrgut pro Jahr versenden (ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0),
  • ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Jahr beteiligt sind

 

Lassen Sie sich von uns beraten. Bei Verstößen gegen das Gefahrgutrecht drohen hohe Bußgelder.

Und das sind unsere Leistungen:

  • Stellung des Gefahrgutbeauftragten

 

  • Unternehmen sind nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Nutzen Sie unsere Praxiserfahrung und benennen einen unserer qualifizierten Gefahrgutbeauftragten für diese Position.
     
  • Wir übernehmen sämtliche Tätigkeiten und Aufgaben nach § 8 GbV und beraten Ihr Unternehmen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit den Verkehrsträgern Straße (ADR), Schiene (RID) und See (IMDG-Code).
     
  • Als Ihr externer Gefahrgutbeauftragter sind wir erster Ansprechpartner bezüglich Ihrer gefahrgutrechtlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten. Auch einzelne Gefahrgutleistungen wie Projekte, Unterweisungen und Beratung für Ihren internen Gefahrgutbeauftragten führen wir bei Ihnen durch. Schonen Sie Ihre Ressourcen und gewinnen Sie Potential für andere Aufgaben.

 

  • Ausbildung der am Transport beteiligten Personen

 

  • Im Bereich der Beförderung von gefährlichen Gütern sind qualifizierte Unterweisungen und themenspezifische Schulungen der verantwortlichen Personen und anderer an der Gefahrgutbeförderung beteiligter Personen wichtig. Unsere Schulungen und Seminare passen wir an Ihren Bedarf an. In unserem Schulungszentrum erhalten Ihre Mitarbeiter eine fachlich fundierte Wissensgrundlage, um die alltäglichen Aufgaben rechtssicher durchführen zu können. Falls Sie lieber eine Inhouse Schulung wünschen, sprechen sie uns gerne an.

      

 

  • Klassifizierung von Gefahrgütern

 

  • Seit 20 Jahren beschäftigen wir uns mit diesem Thema, wir sind Spezialisten für die Klassifizierung von Gemischen im Bereich des Gefahrguttransportes. Verpackung, Kennzeichnung und Klassifizierung: In diesem Bereich ist unser Mitarbeiter Ulrich Minners Sachverständiger.

    Schicken Sie uns gerne Ihre Stoffdaten und Ihre Fragen.

 

  • Inspektionen an IBC im Sinne der GGR 002 der BAM

 

  • Wir prüfen Ihre IBC vor Ort. Sprechen Sie uns an, um die für Sie wirtschaftlichste Lösung zu finden.
  • Unterstützung bei der Auswahl der Verpackungen
  • Begehungen und Überwachung der Gefahrgutverladung usw.
  • Unfallermittlung
  • Unterstützung bei der Erfüllung von behördlichen Auflagen
Kontakt Betriebsbeauftragte
Sven Abraham
Betriebsbeauftragter
Stader Straße 55-63 · 21737 Wischhafen
Tel. +49 4770 801 526 · Fax +49 4770 801 8526 · E-Mail sabraham@karl-meyer.de
Jannik Hammermeister
Interne Organisation
Stader Straße 55-63 · 21737 Wischhafen
Tel. +49 4770 801 539 · Fax +49 4770 801 8539 · E-Mail jhammermeister@karl-meyer.de

Hinweis: Die Kontaktaufnahme erfolgt per unverschlüsselter E-Mail an uns. Dabei handelt es sich um ein nicht sicheres Verfahren und wir empfehlen, uns keine personenbezogenen Daten zu übermitteln bzw. mit diesen sehr sparsam zu sein.