Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz
Rechtliche Grundlagen
Immissionsschutzbeauftragter |
BlmSchG, 5. BlmSchV |
- Betriebe mit genehmigungsbedürftigen Anlagen, gemäß Anhang l 5. BlmSchV |
- Betriebe mit Anlagen, bei denen die zuständige Behörde dies anordnet, § 53 Abs. 2 BlmSchG |
Wer nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige Anlagen betreibt, muss in der Regel einen Beauftragten bestellen, wenn dies aufgrund der Art und Menge der im Gesetz geregelten Emissionen erforderlich ist. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz sind die genauen Bestellpflichten und Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten geregelt.
In den meisten Fällen wird die Bestellpflicht bereits im Genehmigungsbescheid für die Anlage mitgeteilt.
Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten
- Beratung des Anlagenbetreibers
- Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Gesetze und Verordnungen
- Aufklärung zu den schädlichen Umweltauswirkungen der Anlage
- Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren zum Betrieb und Erzeugnisse
- Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit
Kontakt Betriebsbeauftragte
Lars Heinze
Betriebsbeauftragter
Stader Straße 55-63
· 21737 Wischhafen
Tel. +49 4770 801 531
· E-Mail lheinze@karl-meyer.de
Jannik Hammermeister
Interne Organisation
Stader Straße 55-63
· 21737 Wischhafen
Tel. +49 4770 801 539
· E-Mail jhammermeister@karl-meyer.de
Hinweis: Die Kontaktaufnahme erfolgt per unverschlüsselter E-Mail an uns. Dabei handelt es sich um ein nicht sicheres Verfahren und wir empfehlen, uns keine personenbezogenen Daten zu übermitteln bzw. mit diesen sehr sparsam zu sein.