Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz
Rechtliche Grundlagen
Immissionsschutzbeauftragter |
BlmSchG, 5. BlmSchV |
- Betriebe mit genehmigungsbedürftigen Anlagen, gemäß Anhang l 5. BlmSchV |
- Betriebe mit Anlagen, bei denen die zuständige Behörde dies anordnet, § 53 Abs. 2 BlmSchG |
Wer nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige Anlagen betreibt, muss in der Regel einen Beauftragten bestellen, wenn dies aufgrund der Art und Menge der im Gesetz geregelten Emissionen erforderlich ist. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz sind die genauen Bestellpflichten und Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten geregelt.
In den meisten Fällen wird die Bestellpflicht bereits im Genehmigungsbescheid für die Anlage mitgeteilt.
Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten
- Beratung des Anlagenbetreibers
- Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Gesetze und Verordnungen
- Aufklärung zu den schädlichen Umweltauswirkungen der Anlage
- Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren zum Betrieb und Erzeugnisse
- Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit
Und das sind unsere Leistungen:
Für die Stellung eines Immissionsschutzbeauftragten ist eine individuelle Beratung und Abstimmung erforderlich.
Rufen Sie uns an, fordern Sie uns!
Hinweis: Die Kontaktaufnahme erfolgt per unverschlüsselter E-Mail an uns. Dabei handelt es sich um ein nicht sicheres Verfahren und wir empfehlen, uns keine personenbezogenen Daten zu übermitteln bzw. mit diesen sehr sparsam zu sein.